Tarif und Recht
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat verschiedene Muster erarbeitet, mit denen man den Anforderungen der neuen Datenschutzgrundverordnung genügen kann. Natürlich muss bei der Verwendung von Mustern immer überprüft werden, ob sie auf die Verwendung im eigenen Geschäftsalltag anwendbar sind bzw. an welchen Stellen sie angepasst werden müssen. Überlegen Sie genau, an welchen Stellen Sie überhaupt personenbezogene Daten (Name, Anschrift, Kontaktdaten, Fotos, die auf eine Person schließen lassen, etc.) verwenden.
Die Muster des ZDH finden Sie auf der Homepage des ZDH unter der Rubrik "Datenschutz für Handwerksbetriebe" einschließlich entsprechender Leitfäden und Kurzübersichten.
Zusätzlich stellen wir Ihnen zur Verfügung:
- ein Übersichtsmerkblatt unserer Landesvereinigung Bau,
- eine Übersicht über mögliche Inhalte einer Datenschutzerklärung: Achtung: Diese muss immer abgestimmt werden mit demjenigen, der Ihre Website erstellt hat, um beurteilen zu können, auf welche technische Feinheiten eingegangen werden muss.
Einige ausgewählte Muster des ZDH finden Sie bereits hier:
- Vorausgefülltes Verarbeitungsverzeichnis zur Datenverarbeitung zwecks Vertragserfüllung
- Vorausgefülltes Verarbeitungsverzeichnis zur Datenverarbeitung zwecks Lohnbuchhaltung
- Vorausgefülltes Verarbeitungsverzeichnis zur Datenverarbeitung zwecks Personalausführung
- Musterformulierungen für Auftragsdatenverarbeitung (z.B. als Anknüpfungspunkt für Ihre Gespräche mit Ihrem Steuerberater)
- Informationen zu der Frage: Brauche ich einen gesetzlichen Datenschutzbeauftragten?
Bei Rückfragen steht Ihnen Ihre örtliche Innung und Ihr Landesinnungsverband gern zur Verfügung. Für unseren Landesinnungsverband unterstützt Sie hier gerne Frau RA Cornelia Höltkemeier (Geschäftsführerin der Landesvereinigung Bauwirtschaft) unter Tel. 0511-95757-60; hoeltkemeier@lv-bau.de.
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Google Fonts: Abmahnungen vermeiden
In letzter Zeit treten vermehrt Fälle auf, bei denen Beschwerden sowie Schadenersatzforderungen wegen datenschutzwidriger Einbindung von „Google Fonts“ auf der Unternehmens-Website eingingen. Web Fonts dienen der weltweit einheitlichen optimalen Darstellung von Schriftarten. Die Anschreiben enthalten eine Beschwerde einer Person, die die Website der Unternehmen besuchte. Es geht dabei um (vermeintliche) Verstöße der Unternehmen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) durch die Einbindung von Google Fonts. Gefordert werden 100 Euro als Schadenersatz. Begründet wird die Forderung mit Verweis auf eine Entscheidung des Landgerichts München vom Januar 2022. Das Landgericht hatte ein Unternehmen wegen der datenschutzwidrigen Einbindung von Google Fonts dazu verurteilt, dem Kläger 100 Euro als immateriellen Schadenersatz zu zahlen. Bei wiederholtem Verstoß wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht. Der Kläger hatte mehrfach die Website des beklagten Unternehmens besucht, und seine IP-Adresse war nachweislich wiederholt an Google weitergeleitet worden, ohne dass er damit einverstanden war. Unternehmen sollten generell prüfen, ob auf ihrer Website Web Fonts, die automatisch IP-Adresse oder sonstige Daten weiterleiten, verwendet werden. Dies kann man in der Regel über den Quellcode der Website ersehen werden. Im Zweifel sollten sich Unternehmen dann an den Ersteller der Website wenden. Denn die einfachste Lösung, um Beschwerden oder auch Abmahnungen zu vermeiden, besteht darin, die verwendeten Schriften lokal auf dem eigenen Server bzw. Webspace einzubinden. Man muss dazu die Google Fonts herunterladen (https://fonts.google.com) und auf die eigene Website hochladen. So wird die Verbindung zum Google-Server getrennt und eine Informa¬tionsübertragung an Google unterbunden.
> Kostenlose Möglichkeit, die eigene Website auf Datenschutz-Mängel zu prüfen
> Ein weiteres Tool zur Überprüfung der eigenen Webseite finden Sie auf folgender Seite: www.e-recht24.de
> Übersicht und Praxistipps zur DSGVO-konformen Einbindung von Webfonts