Die Bauhandwerkersicherung müssen Auftraggeber gemäß BGB innerhalb einer „angemessenen Frist“ stellen. Aber was ist angemessen? Das Kammergericht (KG) Berlin hat dazu in einem Urteil entschieden, dass in der Regel eine Frist von sieben bis zehn Tagen ausreichend sei (Urteil vom 5. Januar 2021, Az.: 27 W 1054/20).
Im konkreten Fall hatte ein Architekt im Herbst 2019 einen Vertrag mit einer Projektentwicklerin geschlossen. Am 26. März 2020 forderte der Architekt eine Sicherheit gemäß § 650f BGB und setzte dafür eine Frist bis zum 2. April, später eine Nachfrist bis zum 7. April. Doch die Projektentwicklerin stellt die Bauhandwerkersicherung nicht innerhalb der Frist. Daraufhin kündigt der Architekt den Vertrag. Die Richter entschieden, dass diese Frist angemessen gewesen sei. Angemessen sei eine Frist, wenn die Beschaffung der Sicherheit „ohne schuldhaftes Verzögern möglich ist“.
Der Auftraggeber müsse die Beschaffung der Sicherheit „soweit wie möglich“ beschleunigen, auch wenn er unter Umständen Verhandlungen mit einem oder mehreren Kreditinstituten führen muss. Wegen der Fristverlängerung habe die Projektentwicklerin mehr als eine Woche Zeit gehabt, die geforderte Sicherheit zu stellen. Das hielt das Gericht in diesem Fall für ausreichend, da sie beruflich im ständigen Kontakt mit Kreditinstituten stehe. Wegen der Coronasituation sowie der Osterfeiertage hatte sie um Fristverlängerung gebeten. Doch dieser pauschale Hinweis genügte dem Gericht nicht. Aus ihrem Schreiben ging nicht hervor, „welche konkreten Auswirkungen die Coronasituation auf die Geschäfte ihrer Hausbank hatte“.