Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bietet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ein umfangreiches Förderprogramm, mit dem jetzt auch Unternehmen auf erneuerbares Heizen umsteigen und die Energieeffizienz in ihren Gebäuden steigern können.
Das Förderprogramm war wiederholt geändert worden, die Fördermittel standen bislang allerdings nur Privatpersonen zur Verfügung. Jetzt hat die KfW angekündigt, dass ab dem 27. August 2024 auch für Unternehmen die Antragsstellung in der BEG-Heizungsförderung möglich sein wird. Konkret betrifft dies in Einzelprogrammen Wohngebäude (NR. 459) wie auch Nichtwohngebäude (Nr. 522). In beiden Fällen können Unternehmen, die eine effiziente Heizungsanlage einbauen oder einen Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz einrichten möchten, hierfür Zuschüsse in Anspruch nehmen. Zu den geförderten Maßnahmen gehören der Kauf und die Installation von
- solarthermischen Anlagen,
- Biomasseheizungen,
- elektrisch angetriebenen Wärmepumpen,
- Brennstoffzellenheizungen,
- wasserstofffähigen Heizungen,
- innovativer Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien.
Außerdem werden der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz, Ausgaben für eine provisorische Heiztechnik bei einem Heizungsdefekt oder die Fachplanung und Baubegleitung durch eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz unterstützt. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme die Energieeffizienz des Gebäudes auch tatsächlich und/oder den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht. Außerdem muss es um ein Gebäude handeln, dessen Bauantrag bzw. Bauanzeige mindestens fünf Jahre zurückliegt. Als Grundförderung kann einen Zuschuss in Höhe von 30 % auf die förderfähigen Gesamtkosten erhalten. Für effiziente elektrisch angetriebene Wärmepumpen kommt einen Effizienzbonus in Höhe von 5 % hinzu. Bei effizienten Biomasseanlagen steht ein Emissionsminderungszuschlag in Höhe von 2.500 Euro in Aussicht. Die maximale Förderhöhe richtet sich bei Wohngebäuden nach der Anzahl der Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden der Nettogrundfläche. Wichtiger Hinweis: Sind die Haushaltsmittel erschöpft (d.h. sind die Fördertöpfe leer) besteht kein Rechtsanspruch.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der jeweiligen Produktseite:
> Heizungsförderung für Unternehmen - Wohngebäude (459)
> Heizungsförderung für Unternehmen - Nichtwohngebäude (522)