Die Finanzämter müssen für alle Steuernachzahlungen und -erstattungen ab 2019 den jährlichen Zinssatz von 6 Prozent senken. Durch die historische Niedrigzinsphase seit dem Ausbruch der Finanzkrise in 2008 ist dieser Steuersatz für die verspätete Abgabe der Steuererklärung realitätsfern und verfassungswidrig, so das kürzlich ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).
Damit müssen alle Steuerbescheide mit Verzinsungszeiträumen ab 2019 korrigiert werden. Auswirkungen auf Steuerzahler und Unternehmen hat die neue Regelung nur bedingt, da die Abgabefrist der Steuererklärung für 2019 aufgrund der Corona-Pandemie bis Ende August 2021 verlängert wurde. Zwar hat das Gericht keine Höhe vorgeschrieben, doch der Zinssatz könnte um etwa zwei Prozentpunkte reduziert werden. Bis Ende Juli 2022 hat der Gesetzgeber Zeit, eine Neuregelung zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 erstreckt und alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte erfasst. Für Verzinsungszeiträume vor 2014 entsprach übrigens dieser Zinssatz nach Ansicht der Richter in etwa den insoweit maßstabsrelevanten Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt und sei damit für diese Zeiträume nicht verfassungswidrig. (Az.: 1 BvR 2237/14)