Der Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) birgt erhebliche Probleme für unsere Branche.
Im derzeitigen Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) dürfen gemäß § 71 „Anforderungen an Heizungsanlagen“ bei einem zu errichtenden Gebäude keine Heizungsanlagen mit Biomasse eingebaut und aufgestellt werden. Dies betrifft unsere Branche im Gewerbeneubau, da wir die Holzreste produktionsnah verwerten und die Biomasse der dort anfallende Werkstoff ist.
- Daher sollten in § 71 die Absätze 2 und 3 dahingehend geändert werden, dass Biomasseanlagen auch in zu errichtenden Gebäuden der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung installiert werden können.
Unser Vorschlag beschränkt sich auf die Holzbe- und -verarbeitung, da eine Streichung der Absätze 2 und 3, also die generelle Freigabe von Holz zur energetischen Nutzung, mittel- und langfristig heftige Preiseffekte auslösen wird.
Weiterhin ist die Beschränkung der Brennstoffe in § 71 g auch für unser Gewerk (mit) eingeführt worden. Diese basiert vermutlich auf dem allgemeinen Grundgedanken nachhaltiger und sauberer Brennstoffe, hier im Hinblick auf Stein- und Braunkohle oder auch Spanplatten, die nicht im Wohnungsbau verfeuert werden sollen. Dies ist allgemein zu befürworten.
Die große Mehrheit der Tischler- und Schreinerbetriebe nutzen die Verarbeitungsreste des Holzes energetisch in ihren Betriebsgebäuden unter Einhaltung der Bundesemissionsschutzverordnung, i.d.R. die 1.BImSchV. Gemäß des § 5 Absatz 2 der 1.BImSchV dürfen die in § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 genannten Brennstoffe in Feuerungsanlagen in Betrieben der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung (auch beschichtetes Holz, Sperrholz oder Spannplatten) genutzt werden. In der Absaugung können diese Fraktionen auch nicht von Holzspännen getrennt werden. Eingesetzt werden diese Brennstoffe aktuell in größeren Anlagen mit 30 KW und mehr. Das Ergebnis der geplanten Regelung wäre, dass alle Bestandsanlagen mit 30 KW und mehr betroffen sind, spätestens dann, wenn Sie erneuert werden.
- Daher sollte der § 71 g ebenfalls dahingehend geändert werden, dass auch Brennstoffe der Nr. 6 und 7 einer energetischen Nutzung in Feuerungsanlagen der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung zugeführt werden können.
Der TSD hat die weiteren Verbände der Holzbe- und -verabeitung auf das Problem hingewiesen. Zudem hat der TSD den ZDH informiert. Zeitgleich steht der TSD im Kontakt mit den Obleuten des Bundesbauausschusses der Grünen und der FDP.
Der TSD bittet darum, dass auch Sie ihr politisches Netzwerk aktivieren, um auf die massiven Auswirkungen des Entwurfes zum Gebäudeenergiegesetzes (GEG) auf das Tischler- und Schreinerhandwerk hinzuweisen.
Ein Musterschreiben finden Sie hier zum Download (Word-Dokument).
GEG Gesetzentwurf (Download PDF)
Zeitlicher Ablauf parlamentarisches Verfahren:
24.05.2023: Befassung Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen
25.05.2023: 1. Lesung Bundestag
21.06.2023: Anhörung
22.06.2023: 2./3. Lesung Bundestag
26.06.2023: Bundesrat (nicht zustimmungspflichtig)