Kleiderordnung: Arbeitgeber darf Farbe der Arbeitskleidung bestimmen

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Arbeitgeber dürfen Beschäftigten Vorgaben zu ihrem Aussehen auf der Arbeit machen - solange es eine gute Begründung dafür gibt. Was die Rechtsprechung anerkennt, ist relativ klar: Aspekte der Sicherheit oder Hygiene können es rechtfertigen, dass Arbeitgeber eine bestimmte (Schutz)-bzw. Arbeitskleidung am Arbeitsplatz vorschreiben.

In einem aktuellen Arbeitsrechtsstreit kostete die Weigerung eines Arbeitnehmers, eine rote Schutzhose bei der Arbeit zu tragen, ihn jetzt den Job. Dem Monteur, der in seinem Betrieb unter anderem mit Kappsägen und Akkubohrern gearbeitet hatte, war gekündigt worden, nachdem er trotz gegenteiliger Aufforderungen und Abmahnungen mehrmals in einer schwarzen Hose zur Arbeit erschienen war. Teil der betrieblichen Kleiderordnung sei jedoch eine rote Arbeitshose gewesen. Die möge er aber nicht, hatte der Mann unter anderem argumentiert. Gegen die Kündigung klagte er vor dem Arbeitsgericht, blieb aber ohne Erfolg.

Auch in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 21.05.2024, Az. 3 SLa 224/24) unterlag der Mann mit seiner Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber dürfe Rot als Farbe der Arbeitsschutzhose vorschreiben. Dafür gebe es sachliche Gründe, unter anderem die Arbeitssicherheit. Der Mann habe auch in Produktionsbereichen gearbeitet, in denen Gabelstapler gefahren seien – Rot als Signalfarbe zu wählen, sei rechtens. Auch im restlichen Produktionsbereich erhöhe die Farbe die Sichtbarkeit. Ein weiterer Grund für das Gericht, war die Corporate Identity, also das einheitliche Aussehen der Belegschaft. Hierauf könne der Arbeitgeber sich ebenfalls berufen, insbesondere da der Arbeitnehmer keine wichtigen Gründe vorgetragen habe, weshalb er die rote Hose nicht mehr tragen wolle. Sein aktuelles ästhetisches Empfinden genüge nicht, um zu einem anderen Urteil zu gelangen.